Der Religionsunterricht ist das einzige Unterrichtsfach, welches vom Grundgesetz abgesichtert ist (Art. 7 Abs. 3 GG). Der Religionsunterricht ist gemeinsame Angelegenheit des Staates und der jeweiligen Religionsgemeinschaft und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Demokratie und den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt.
Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird in Baden-Württemberg auch Muslimen die Möglichkeit zur Gestaltung eines Religionsunterrichts gewährt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von acht Schülern erreicht wird.
In Baden-Württemberg wird der bekenntnisgebundene Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung nach dem auslaufenden Modellprojekt (2005-2019) nun auf Grundlage einer Stiftung öffentlichen Rechts betrieben und besitzt so eine tragfähige und rechtssichere Basis.